top of page

AGB

für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen der
Genussarchitekten Gerhard Reissenberger. Stand: Mai 2017

Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Vertragsgrundlagen
1. Allen den Genussarchitekten Gerhard Reissenberger erteilten Aufträgen liegen in folgender
Reihenfolge zugrunde:
● der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages
● die Auftragsbestätigung
● das Angebot
● diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
● die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.


2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt
1. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger erbringt Catering-und Veranstaltungsdienstleistungen.


2. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen den Genussarchitekten Gerhard Reissenberger und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von den Genussarchitekten Gerhard Reissenberger schriftlich anerkannt werden.


3. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.


2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmen die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.


3. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei  Lieferungen ins Ausland.


4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger. Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger zustande.

IV. Mietweise Überlassung
1. Alle von den Genussarchitekten Gerhard Reissenberger angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.


2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.

3. Rückgabebestätigungen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei  verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

5. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

V. Preise
1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.

2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung mehr als 30 Tage, so sind die Genusssarchitekten Gerhard Reissenberger berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Beschaffungskosten der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger höher sind als bei Vertragsschluss angenommen. Übersteigt der Umfang der Preiserhöhung 15 % des vereinbarten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden.

4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von den Genussarchitekten Gerhard Reissenberger zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger.

5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.


6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangenim Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verausgelegte Beträge ist die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

VI. Lieferung/ Transport
1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nurannähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.

3. Treten von der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrungsowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

4. Die Erzeugnisse der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der  Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

VII. Abnahme/ Übergabe
1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklichanerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

VIII. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

IX. Haftung
1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

2. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.

3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger, um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ausgeschlossen.

5. Alle gegen die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

X. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Die Genussarchitekten  Gerhard Reissenberger kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

XI. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.

3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

XII. Zahlungsbedingungen
1. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

 

2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.


3. Der Auftraggeber teilt der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger vier Werktage vor Veranstaltung diedefinitive Personenzahl mit.


4. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger stellt dem Auftraggeber eine à conto-Rechnung in Höhe von 75 % der vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer aus, die 14 Tage vor der Veranstaltungfällig ist.


5. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.


6. Bei Zahlungsverzug ist die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.


7. Die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiterberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7.3. dieser Bedingungen.


XIII. Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber
ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.


2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorherigerZustimmung der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger übertragbar.


XIV. Kündigung/ Stornierung
1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.


2.

Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:

Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, nach Auftragserteilung storniert, behält die Genussarchitekten Catering und Veranstaltungsdienstleistungen sich die Geltendmachungeiner Entschädigung im Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.

Im Falle von späteren Stornierungen gilt:
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung

bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung

bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung

danach 100 % der Vergütung

zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.


3. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.


4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteienunberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt
und die Frist fruchtlos verstrichen ist.


5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die Genussarchitekten Gerhard Reissenberger oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.


XV. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Genussarchitekten Gerhard Reissenberger selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.


XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus demVertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Essen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XVII. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurchdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

bottom of page